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Über das Transparenzregister werden Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20, 21 GwG) nach Maßgabe von § 23 zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter "Online-Verfahren"). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich (siehe unter „Online-Verfahren“).
Die Einsichtnahme erfolgt elektronisch über das Nutzerkonto des jeweiligen Einsichtnehmenden.
Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich öffentlich (§ 23 Abs. 1 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG), Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GwG) ist die Einsichtnahme folgenden Institutionen und Personen gestattet:
Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann der Bundesanzeiger-Verlag die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise beschränken.
Beispiele: Der wirtschaftlich Berechtigte ist minderjährig oder geschäftsunfähig; Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer z. B. eines Betrugs, einer Geiselnahme etc. zu werden.