Stadt Lauingen (Donau)

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet "Fischzucht Schlossmühle"; Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 22.03.2022 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Sondergebiet Fischzucht Schlossmühle“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag seiner Bekanntgabe in Kraft. Der Bebauungsplan besteht

1. aus der Planzeichnung, der Satzung, Begründung sowie dem Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 22.03.2022,
2. dem Vorhabens- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21.12.2021,
3. der Hydraulischen Untersuchung vom 03.09.2020,
4. dem Gutachten zum Immissionsschutz sowie Verkehr vom 14.07.2021,
5. der Zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 a Abs. 1 BauGB vom 18.05.2022.

Der Bebauungsplan kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Lauingen (Donau), Herzog-Georg-Straße 17, Zimmer Nr. 221 (Stadtbauamt), während der Öffnungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lauingen (Donau) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird außerdem auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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