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Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüor der Gemeinde des Fundortes oder auch jede Polizeidienststelle.
Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere
Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5% des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3%.
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann (ggf. gegen eine Lager-/ Bearbeitungsgebühr). Der Finder muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch ds früheren Eigentümers rechnen. Amtliche Dokumente dürfen nicht übereignet werden.
Hinweis: Alle Gegenstände, die in der (S-)Bahn oder am Bahnhof gefunden werden, müssen bei der Deutschen Bahn abgegeben werden.
Kontaktdaten des Fundbüros Lauingen (Donau):
Rathaus - Bürgerbüro, Herzog-Georg-Straße 17
Frau Caroline Stöhr 09072 998-141 E-Mail schreiben | Frau Christine Ettrich 09072 998-142 E-Mail schreiben | Frau Marion Ranftler 09072 998-143 E-Mail schreiben |